Am 1. Juli 2020 treten die Neuerungen des Gleichstellungsgesetzes (GIG) in Kraft. Ab Mitte Jahr müssen die Betriebe mit mehr als 100 Mitarbeitenden eine Lohngleichheitsanalyse durchführen.
Die eidgenössischen Räte haben die Revision des Gleichstellungesetztes in Ihrer Legislatur Ende 2018 beschlossen. Das Gesetz hat das Ziel, die Geschlechterdiskriminierung in der Lohngleichheit zu beseitigen. Neu werden Arbeitgeber in Zukunft verpflichtet sein, eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Dadurch sollen systematische Lohndiskriminierungen aufgedeckt werden.
Die gesetzlichen Massnahmen gelten ab dem 1. Juli 2020 für die Dauer von 12 Jahren, d.h. bis zum 30. Juni 2032. Die Lohngleichheitsanalyse muss bis spätestens Ende Juni 2021 durchgeführt werden.
Kriterien
Unternehmen, welche Anfang des Jahres über 100 oder mehr Mitarbeiter beschäftigen, sind verpflichtet, die Lohngleichheitsanalyse zu erstellen. Das Pensum der Angestellten ist dabei irrelevant. Nicht mitgezählt werden Lernende im Unternehmen.
Zeigt das Ergebnis der Analyse, dass die Lohngleichheit im Betrieb eingehalten ist, sind keine weiteren Lohngleichheitsanalysen durchzuführen. Zeigt die Lohngleichheitsanalyse aber einen nicht erklärbaren geschlechtsspezifischen Lohnunterschied, muss die Analyse in vier Jahren wiederholt werden. Der Gesetzgeber sieht für die Nichteinhaltung der Lohngleichheit keine Sanktionen vor.
Bis spätestens ein Jahr nach dem Abschluss der Überprüfung muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden über das Ergebnis der Analyse schriftlich orientieren.
Durchführung
Für die Durchführung der Lohngleichheitsanalyse ist der Arbeitgeber an eine wissenschaftliche und rechtskonforme Methode gebunden. Der Bund unterstützt die Unternehmen dahingehend, dass die Analyse effizient durchgeführt werden kann. Dafür wurde das Tool «Logib» entwickelt und erfüllt die Kriterien nach dem GIG. Sollte für die Prüfung ein anderes Tool verwendet werden, muss das Unternehmen den Nachweis der Wirtschaftlichkeit und der Rechtskonformität des Tools erbringen.
Überprüfung
Arbeitgeber müssen die von Ihnen durchgeführte Lohngleichheitsanalyse von einer unabhängigen Stelle prüfen lassen. Hierfür bieten sich Revisionsunternehmen an, welche die Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz erfüllen. Unser Partnerunternehmen erfüllt diese Kriterien und ist im Register der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde eingetragen. Wir können Ihnen diese Dienstleistungen entsprechend anbieten.
Die Suvest AG unterstützt Sie auch gerne in der Projektierung und Durchführung der Lohngleichheitsanalyse. Bitte nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit uns auf.
Die QR-Rechnung wird als nächster Schritt in der Digitalisierung des Zahlungsverkehrs eingeführt. Hintergrund für die neue QR-Rechnung sind europäische Standardisierungen im Zahlungsverkehr. Der QR-Code soll diesen Anforderungen gerecht werden und die Zukunftsfähigkeit des Zahlungsverkehrs in und mit der Schweiz in einer globalen und digitalisierten Welt sichern. Damit werden im Laufe der Zeit der ESR-Einzahlungsschein und auch die anderen bekannten Einzahlungsscheine abgelöst.
Einführung in der Schweiz
In der Schweiz wird die QR-Rechnung schrittweise ab dem 30.6.2020 eingeführt. Die gängigen Einzahlungsscheine können weiterhin gedruckt werden, da das Ende der Übergangsfrist bislang noch nicht definiert ist. Es wird zuweilen von Ende 2022 ausgegangen. Wir empfehlen jedoch, die Umstellung auf die QR-Rechnungen, respektive QR-Code, noch im Geschäftsjahr 2020 anzugehen, da alle Marktteilnehmer ab dem 30.6.2020 technisch ohnehin in der Lage sein müssen, QR-Rechnungen zu bezahlen.
Technische Informationen
Auf der QR-Rechnung wird es statt dem herkömmlichen Einzahlungsschein einen sogenannten Zahlteil geben. In diesem Zahlteil hat es einen QR-Code, der alle nötigen Informationen für die Zahlung enthält. Die Unternehmen können diesen Zahlteil selbst drucken und haben dabei eine freie Papierwahl. Der Ausdruck ist über jeden handelsüblichen Etiketten-, Tintenstrahl- oder Laserdrucker möglich.
Mit diesem neuen Verfahren wird die bisherige ESR-Nummer mit einer QR-IBAN Nummer ersetzt. Die QR-Referenzinformation, mit welcher der Zahlteil erstellt wird, löst die ESR-Referenznummer ab. Diese Zahlungsdetails werden vom Finanzinstitut des jeweiligen Unternehmens zur Verfügung gestellt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die QR-IBAN Nummer die bisherige IBAN nicht ersetzt. Diese bleibt auch weiterhin gültig, da u.a. nicht jedes Unternehmen zuvor mit ESR-Einzahlungsscheinen gearbeitet hat. Die QR-IBAN wird nur für Bankverbindungen mit ESR-Einzahlungsscheinen generiert und ist somit als Zusatz zur bestehenden IBAN-Nummer zu verstehen.
Der QR-Zahlteil muss in Koordination mit der Rechnungssoftware und dem Finanzinstitut so implementiert werden, dass der Rechnungsdruck das Unternehmen weiterhin zeitlich entlastet. Damit die Umstellung reibungslos funktioniert, ist eine zeitnahe Kontaktaufnahme mit dem Softwarebetreiber des Rechnungsprogrammes empfehlenswert.
Als Unternehmen sind Sie auch Rechnungsempfänger und werden ab dem 1.7.2020 bereits QR-Rechnungen erhalten. Diese Rechnungen können direkt über das Smartphone oder andere Lesegeräte bezahlt werden. Zahlungen können aber auch weiterhin manuell im E-Banking erfasst oder auf dem Postweg ausgeführt werden.
Die Suvest AG unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung der Digitalisierung Ihres Zahlungsverkehrs. Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Die Praktikermethode ist eine der bekanntesten Methoden bei Unternehmensbewertungen von KMU in der Schweiz. Bekannt auch deswegen, weil sie bei nicht-kotierten Unternehmen von den Steuerbehörden zur steuerlichen Bewertung eingesetzt wird. Doch wie praktisch ist diese Methode, wenn sie als Basis für einen zwischen zwei Parteien zu verhandelnden Kaufpreis dienen soll? In die-sem Beitrag erklären wir die Methode und schildern, was bei einer Preisverhandlung auf Basis des Praktikerwerts beachtet werden sollte.
Praktikermethode
Bei der Praktikermethode wird aus dem Substanzwert und dem Ertragswert der gewichtete Durchschnitt der beiden Werte ermittelt.
Beim Substanzwert werden die Vermögenswerte eines Unternehmens bewertet. Der relevante Wert für die Bestimmung des Eigenkapitals ist der bereinigte, betriebliche Substanzwert, der soge-nannte Equity-Wert. Er entspricht dem ausgewiesenen Eigenkapital bereinigt um die stillen Reserven, latenten Steuern und nicht betriebsnotwendigen Mittel. Folglich ist der Substanzwert eine Momentaufnahme, wobei weder die Ertragskraft noch die Zukunftsaussichten abgebildet werden.
Bei der einfachen Ertragswertmethode wird der Unternehmenswert durch Kapitalisierung des nachhaltig erzielbaren Gewinnes errechnet. Grundlage bilden dabei die bereinigten Gewinne der letzten Jahre. Insbesondere steueroptimierte und private Aufwendungen sowie nicht marktübliche Eigentümerlöhne sind zu bereinigen. Durch die Gewichtung der vergangenen Jahresergebnisse ergibt sich schliesslich ein nachhaltiger Gewinn. Dieser wird mit einem individuell zu bestimmenden Kapitalisierungssatz kapitalisiert, um den Unternehmenswert zu errechnen. Der Kapitalisierungssatz setzt sich nebst dem risikofreien Zinssatz und der Marktrisikoprämie aus unternehmensspezifischen Risiken zusammen. Um den Equity-Wert zu eruieren, werden allfällige nicht betriebsnotwendige Mittel zum Ertragswert addiert. Bei dieser Methode wird davon ausgegangen, dass zukünftig vergleichbare Gewinne wie in der Vergangenheit erzielt werden. Die Substanz wird nicht berücksichtigt bzw. ist Mittel zum Zweck, damit ein Betriebsgewinn erwirtschaftet werden kann.
In den meisten Fällen wird der Ertragswert doppelt und der Substanzwert einfach gewichtet, da der Ertragskraft in der Regel mehr Bedeutung zukommt, weil eine Unternehmensübernahme bzw. -kauf eine Investition darstellt.
Wert als Grundlage
In der Praxis beobachten wir häufig, dass für die spätere Verkaufspreisfindung von Firmeneigentümern oftmals die Praktikermethode herangezogen wird. Praktisch ist sie deswegen, weil sich die beiden Komponenten Substanz und Ertrag in der Methode vereinen. Dennoch gibt es unseres Er-achtens insbesondere drei relevante Punkte, die in diesem Zusammenhang für eine spätere Preisfindung beachtet werden sollten:
Gewählter Kapitalisierungssatz Bei der steuerlichen Bewertung gibt die eidgenössische Steuerverwaltung den Kapitalisierungssatz bei der Ertragswertberechnung vor. Aktuell liegt dieser bei 7%. Bei einer Unternehmensbewertung als Grundlage für eine spätere Kaufpreisfestsetzung ist dieser Wert jedoch in den meisten Fällen nicht realistisch, da er die unternehmensspezifischen Risiken gerade bei kleinen Unternehmen zu wenig berücksichtigt. Der Kapitalisierungssatz kann je nach KMU stark variieren und ist nicht selten um einige Prozente höher als der angewandte Satz der ESTV, was folglich auf den Ertragswert und schliesslich den Praktikerwert starken Einfluss hat.
Vergangenheitsorientierte Sicht Die Methode stützt sich meistens (einfache Ertragswertmethode) auf die vergangenen Werte und setzt zukünftig vergleichbare Gewinne voraus. Ein potenzieller Nachfolger sieht den Kauf eines Unternehmens als Investition, die mit dem zukünftig erwirtschafteten Gewinn bzw. Cash in einer wirtschaftlich sinnvollen Dauer amortisiert werden muss. Deswegen spielt auch die zukünftige Entwicklung eine wesentliche Rolle in der Kaufpreisfindung. Ist ein Unternehmen äusserst konstant, ermöglicht der Praktikerwert mehr Aussagekraft als bei einem Unternehmen, welches sich noch in starker Wachstumsphase befindet und die Vergangenheitszahlen nicht aufschlussreich genug sind. Dieser Aspekt ist in der Preisfindung zu berücksichtigen.
Erhöhte Aussagekraft durch Methodenmix Der Praktikerwert vereint zwar Substanz und Ertrag, berücksichtigt jedoch meistens die Zukunftsentwicklung nicht. Durch Ergänzung von weiteren Bewertungsmethoden wie die DCF-Methode (zukunftsbezogen und Cashflow basiert) oder auch die Multiple-Methoden, zwecks Plausibilisierung der erhaltenen Werte, gewinnt die Unternehmensbewertung an Aussagekraft, da die daraus erhaltenen Werte gegenüber einer isolierten Betrachtung von wenigen einzelnen Werten zielführender sein dürfte. Ein Methodenmix ermöglicht folglich eine fundiertere Basis für die Preisfindung.
Den «richtigen» Unternehmenswert gibt es auch bei Anwendung eines durchdachten Methodenmix nicht, jedoch mehr oder weniger plausible Werte, welche zur Argumentation in den Verhandlungen für einen fairen Verkaufs- bzw. Kaufpreis für beide Parteien herbeigezogen werden können.
Wollen auch Sie eine Unternehmensbewertung durchführen lassen? Wir erstellen neutrale Bewertungen mit hohem Praxisbezug und einem ausgewogenen Methodenmix, ob bei einem Auskauf von Teilhabern, bei einer Scheidung, bei einer Erbverteilung oder bei einem Unternehmensverkauf- oder kauf. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.