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Lohngleichheitsanalyse

| Christoph Gut

Am 1. Juli 2020 treten die Neuerungen des Gleichstellungsgesetzes (GIG) in Kraft. Ab Mitte Jahr müssen die Betriebe mit mehr als 100 Mitarbeitenden eine Lohngleichheitsanalyse durchführen.

Die eidgenössischen Räte haben die Revision des Gleichstellungesetztes in Ihrer Legislatur Ende 2018 beschlossen. Das Gesetz hat das Ziel, die Geschlechterdiskriminierung in der Lohngleichheit zu beseitigen. Neu werden Arbeitgeber in Zukunft verpflichtet sein, eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Dadurch sollen systematische Lohndiskriminierungen aufgedeckt werden.

Die gesetzlichen Massnahmen gelten ab dem 1. Juli 2020 für die Dauer von 12 Jahren, d.h. bis zum 30. Juni 2032. Die Lohngleichheitsanalyse muss bis spätestens Ende Juni 2021 durchgeführt werden.

Kriterien

Unternehmen, welche Anfang des Jahres über 100 oder mehr Mitarbeiter beschäftigen, sind verpflichtet, die Lohngleichheitsanalyse zu erstellen. Das Pensum der Angestellten ist dabei irrelevant. Nicht mitgezählt werden Lernende im Unternehmen.

Zeigt das Ergebnis der Analyse, dass die Lohngleichheit im Betrieb eingehalten ist, sind keine weiteren Lohngleichheitsanalysen durchzuführen. Zeigt die Lohngleichheitsanalyse aber einen nicht erklärbaren geschlechtsspezifischen Lohnunterschied, muss die Analyse in vier Jahren wiederholt werden. Der Gesetzgeber sieht für die Nichteinhaltung der Lohngleichheit keine Sanktionen vor.

Bis spätestens ein Jahr nach dem Abschluss der Überprüfung muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden über das Ergebnis der Analyse schriftlich orientieren.

Durchführung

Für die Durchführung der Lohngleichheitsanalyse ist der Arbeitgeber an eine wissenschaftliche und rechtskonforme Methode gebunden. Der Bund unterstützt die Unternehmen dahingehend, dass die Analyse effizient durchgeführt werden kann. Dafür wurde das Tool «Logib» entwickelt und erfüllt die Kriterien nach dem GIG. Sollte für die Prüfung ein anderes Tool verwendet werden, muss das Unternehmen den Nachweis der Wirtschaftlichkeit und der Rechtskonformität des Tools erbringen.

Überprüfung

Arbeitgeber müssen die von Ihnen durchgeführte Lohngleichheitsanalyse von einer unabhängigen Stelle prüfen lassen. Hierfür bieten sich Revisionsunternehmen an, welche die Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz erfüllen. Unser Partnerunternehmen erfüllt diese Kriterien und ist im Register der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde eingetragen. Wir können Ihnen diese Dienstleistungen entsprechend anbieten.

Die Suvest AG unterstützt Sie auch gerne in der Projektierung und Durchführung der Lohngleichheitsanalyse. Bitte nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit uns auf.